Arbeitszeitregelungen |
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Die durchschnittliche wöchentliche und maximal zulässige werktägliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) §§ 3, 6 und 11 geregelt. Maximal zulässig ist eine werktägliche Arbeitszeit von zehn Stunden und eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. |
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Ruhepausen
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Auch die Ruhepausen sind im ArbZG (§4) der Binnenschifffahrt zeitlich für Binnenschiffer festgelegt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss die Arbeit durch eine halbstündige oder zwei viertelstündigen Pausen unterbrochen werden. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, müssen die Pausen insgesamt 45 Minuten betragen. |
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Betriebsform A
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„Fahrt bis zu 16 Stunden“, z.B. in der Hafenschifffahrt, ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden zwischen 20 und 6 Uhr |
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Betriebsform B
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„Fahrt bis zu 18 Stunden“ ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden, die den Zeitraum zwischen 22 und 5 Uhr einschließt |
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Betriebsform C
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„Fahrt bis zu 20 Stunden“ ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden, die den Zeitraum zwischen 23 und 3 Uhr einschließt |
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Betriebsform D
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„Fahrt bis zu 24 Stunden“ ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden, ohne Zeitraumfestlegung |
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Als Dienstzeit gelten auch Lade- und Löschtätigkeiten und Zeiträume in denen sich das Besatzungsmitglied zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung halten muss. |
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